Haftung Grundsteuer
Das Grundsteuergesetz enthält spezielle Regelungen über die persönliche und dingliche Haftung bei der Grundsteuer. Neben dem Steuerschuldner haftet persönlich nach § 11 GrStG:
- Derjenige, dem das Nießbrauchrecht oder ein dem Nießbrauch ähnliches Recht am Steuergegenstand zusteht und
- Der Erwerber eines Steuergegenstandes, es sei denn, es handelt sich um einen Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder einem Vollstreckungsverfahren. Die Haftung gilt für Grundsteuerforderungen des Jahres, in dem die Übereignung erfolgte und für das Vorjahr.
Beispiel: Erwerb und Übereignung eines Grundstückes im Oktober 2010 Käufer = A, Verkäufer = B
A wird nach dem Stichtagsprinzip erst Steuerschuldner zum 01.01.2011
A muss allerdings für Steuerschulden des Jahres 2010 und 2009 haften.
Bei der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Grundstück (ohne Grundbucheintragung). Die öffentliche Last ist ein öffentlich-rechtlich dingliches Recht und begründet die Pflicht für den jeweiligen Eigentümer, die Zwangsvollstreckung des Grundstückes wegen der auf dem Grundstück ruhenden Abgabenlast zu dulden.
Die persönliche Haftung wird durch Haftungsbescheid, die dingliche Haftung durch Duldungsbescheid geltend gemacht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haftung ist, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist.
Ansprechpartner/in
Frau Carola Matthies | |
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