Berechnung und Erhebung der Grundsteuer
Die Ermittlung des Einheitswertes ist Aufgabe der Finanzämter. Um Einfluss auf die Höhe der Besteuerung zu nehmen, hat der Gesetzgeber die Festsetzung eines Steuermessbetrages vorgeschrieben. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation des Einheitswertes mit der Steuermesszahl, die für die verschiedenen Grundvermögen differiert. Die Berechnungsformel lautet:
Einheitswert X Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Die Steuermesszahl beträgt für
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, auch Stückländereien 6,0 vom Tausend
- Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 € d. Einheitswertes 2,6 vom Tausend
- Rest, der über 38.346,89 € des Einheitswertes liegt 3,5 vom Tausend
- Zweifamilienhäuser 3,1 vom Tausend
Der Einheitswert wird gegenüber dem Steuerschuldner durch einen Verwaltungsakt rechtsverbindlich festgelegt. Man bezeichnet ihn auch als feststellenden Verwaltungsakt oder Grundlagenbescheid. Der Messbetrag wird ebenfalls durch einen Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid) festgesetzt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheide ist unbegrenzt, solange keine allgemeine neue Hauptfeststellung, keine Fortschreibungsfeststellung oder keine Nachfeststellung erforderlich ist. Den Steuermessbescheid erhält nicht nur der Steuerschuldner, sondern auch die Gemeinde, in deren Gebiet der Steuergegenstand liegt. Gegenüber der Gemeinde liegt jedoch kein Verwaltungsakt vor, da diese lediglich eine Kopie des Steuermessbescheides erhält und damit über die rechtlich einwandfreie Grundlage für den Erlass des Grundsteuerbescheides verfügt. Durch Festlegung des Hebesatzes und seiner Anwendung auf den Steuermessbetrag bestimmt die
Gemeinde die Höhe der Grundsteuer und hat diesen Vorgang durch einen Verwaltungsakt (Grundsteuerbescheid) dem Steuerpflichtigen rechtlich verbindlich bekannt zu geben. Die Formel zur Grundsteuerberechnung lautet:
Steuermessbetrag X Hebesatz = Grundsteuer
Der von der Gemeinde zu bestimmende Hebesatz (Vom-Hundertsatz) muss für alle in der Gemeinde liegenden Grundstücke der gleiche sein. Allerdings kann sich der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von dem für die sonstigen Grundstücke unterscheiden. Der Hebesatz wird im Rahmen der Haushaltssatzung durch den Rat der Gemeinde festgesetzt. Hierbei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Der Grundsteuerbescheid ist grundsätzlich für jedes Jahr neu zu erlassen. Nach § 27 Abs. 3 GrStG braucht die Gemeinde keinen neuen Steuerbescheid zu erlassen, wenn die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten ist. In diesem Fall kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Ansprechpartner/in
Frau Carola Matthies | |
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