Die Eigentümer innerhalb der vereinfachten Flurbereinigung Wesseloh, Landkreis Heidekreis, werden nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, vom 25.06.2019, die Bestandteil dieser Anordnung sind, in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.
Die Besitzeinweisung wird zum 15.09.2020 wirksam . Dieser Termin ist gleichzeitig der Stichtag der Wertgleichheit.
Die Überleitungsbestimmungen liegen während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Schneverdingen, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen, im Zimmer 206 in der Zeit vom 24.08.2020 bis zum 09.09.2020 aus. Termine zur Einsichtnahme sind vorab fernmündlich zu vereinbaren.
Zur Erläuterung der neuen Feldeinteilung stehen Bedienstete des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, am
Donnerstag, den 10.09.2020, ab 9.30 Uhr,
und
Dienstag, den 15.09.2020, ab 9.30 Uhr,
im Dorfgemeinschaftshaus (Sporthalle), Wesseloher Straße 34, 29640 Schneverdingen-Wesseloh, zur Verfügung. Gesprächstermine an den v. g. Kalendertagen sind vorab mit dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, gesondert fernmündlich zu vereinbaren (04231-808181 oder 04231-808160).
Die Teilnehmer erhalten spätestens 2 Wochen vor dem Erläuterungstermin Unterlagen zur vorläufigen Besitzeinweisung für ihre jeweilige Ordnungsnummer. Bei der Wahrnehmung eines der v. g. Erläuterungstermine werden die Teilnehmer gebeten, die zugestellten Unterlagen mitzubringen.
Die Anorqnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 (BGBI. 1 S. 1294) für sofort vollziehbar erklärt. Die sofortige Vollziehung schließt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aus.
Gründe
Die nach § 65 FlurbG für eine Besitzeinweisung erforderlichen Voraussetzungen sind innerhalb der vereinfachten Flurbereinigung Wesseloh, Landkreis Heidekreis, gegeben. Die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis zur Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes (§ 66 Abs. 3 FlurbG). Erst durch die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes gehen die neuen Grundstücke in das Eigentum der betreffenden Beteiligten über(§ 61 FlurbG).
Die sofortige Vollziehung der Anordnung war gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu verfügen, da sie im öffentlichen Interesse geboten ist und im überwiegenden Interesse der Beteiligten liegt. Im Hinblick auf die angestrebten Ziele der Flurbereinigung besteht ein volkswirtschaftliches Interesse daran, dass sich die Vorteile der Flurbereinigung frühzeitig auswirken. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Teilnehmer/-innen ihre Abfindungsflurstücke schon jetzt in Bewirtschaftung nehmen können.
Rechtsbehelfsbelehrungen
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg - Geschäftsstelle Verden-, Eitzer Straße 34, 27283 Verden, Widerspruch erhoben werden (§ 141 Abs. 1 FlurbG i.V.m. §§ 68-73 VwGO).
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberlandesgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.
Hinweis
Gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter: http://www.arl-lg.niedersachsen.de eingestellt. Bitte folgen Sie dann in der Menüleiste „Aktuelles" dem Pfad „Öffentliche Bekanntmachungen".
Weitere Informationen zur Bekanntmachung entnehmen Sie bitte dem anliegenden Dokument.