Vorlage - 07.16/136
Sachverhalt:
Die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 wurden gemäß § 128 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ordnungsgemäß aufgestellt, abgeschlossen und dem Gemeinderat bereits in den Sitzungen am 23.06.2011, am 01.03.2012, am 28.06.2012 und am 27.06.2013 bekanntgegeben. Der Gemeinderat entscheidet gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG über die Zuführung des Jahresergebnisses in die Überschussrücklage. Diese Beschlüsse wurden bisher nicht gefasst, da bis auf die Eröffnungsbilanz 2009 noch keine Rechnungsprüfungen stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresabschlüsse anderer Mitgliedsgemeinden gab nun das Rechnungsprüfungsamt Lüneburg – Team Winsen – vor, den „Ergebnisverwendungsbeschluss“ doch ohne Rechnungsprüfung vorab durch den Rat fassen zu lassen.
Seit 2009 wurden nachfolgende Jahresergebnisse (Einführung der Doppik) in der Ergebnisrechnung erzielt:
Diese Überschüsse wurden der Nettoposition (ordentliche Ergebnisrücklage) auf der Passivseite der Bilanz für den Ausgleich eventueller Fehlbeträge der Folgejahre vorsorglich zugeführt.
Die Überschussrücklagen dürfen nach §110 Abs. 7 Satz 3 NKomVG auch ins Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind. Dies wird zurzeit noch nicht empfohlen. Anlage/n:Anlage/n:
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