Samtgemeinde Tostedt
 
 
ALLRIS - Vorlage

Informationsvorlage - 07.16/83

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Zu a.):

Die Gemeinde Tostedt führt eine 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, 3 TG, 5 „Gewerbegebiet Zinnhütte“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durch. Der Änderungsbereich umgrenzt das Grundstück „Zinnhütte 1“.

 

Zu b.):

Mit dem Entwurf ist die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Zu c.):

Mit dem Entwurf ist die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

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Sachverhalt

 

Zu a.):

Die Eigentümer des Grundstücks Zinnhütte 1 „Arnd und Wernt Gosselk Z1 GbR“ haben mit Schreiben vom 16.04.2013 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, 3 TG, 5 „Gewerbegebiet Zinnhütte“ gestellt (siehe Anlage 1).

 

Auf dem Grundstück Zinnhütte 1 befinden sich zurzeit die Geschäfte Jawoll (Restpostenmarkt), Das Futterhaus (Tiernahrung), UniBlinds (Sonnenschutz sowie Zäune und Tore) und der Imbiss Snack-Box.

Zusätzlich möchte sich auf diesem Grundstück der Bekleidungsmarkt Takko ansiedeln, der seinen bisherigen Firmenstandort in der Zinnhütte 14 dann aufgeben wird.

 

Aus dem Antrag der Eigentümer geht hervor, dass der Mieter UniBlinds einen Teil seiner Fläche abgeben möchte. Durch Um- und Anbau könnte dann die Ansiedlung des Bekleidungsmarktes Takko mit einer Verkaufsfläche von 420 m² und einer Nettogrundfläche von 512 m² realisiert werden.

Eine Veränderung in der Anordnung der Stellplatzanlage wird nicht erforderlich, da die nachzuweisende Stellplatzanzahl bereits vorhanden ist und zur Verfügung steht.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Umsiedlung des Bekleidungsmarktes Takko vom Standort Zinnhütte 14 zum Grundstück Zinnhütte 1 städtebaulich vertretbar, da es sich um eine Verlagerung innerhalb des Gewerbegebietes handelt. Auch die Größe der Verkaufsfläche bleibt annähernd gleich. Nach einer IHK-Liste aus dem Jahre 2011 wird der Takko-Bekleidungsmarkt am jetzigen Standort Zinnhütte 14 mit 500 m² Verkaufsfläche (VK) aufgeführt; nach dem o.g. Antrag wird der Takko-Bekleidungsmarkt am zukünftigen Standort 420 m² VK umfassen.

In der Betrachtung der in Tostedt vorherrschenden Einkaufsbereiche „Ortskern“ und „Zinnhütte“ wird hinsichtlich des Sortiments „Bekleidung“ somit keine „Verschiebung“ bzw. „Neugewichtung“ vorgenommen.

 

Zum Grundstück Zinnhütte 1 führte die Gemeinde Tostedt letztmalig im Jahr 2008 eine (5.) Änderung des B-Plans durch. Im Zuge der Ansiedlung des Jawoll-Restpostenmarktes wurden sehr detaillierte Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Sortimente festgelegt, d.h. die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen erfolgten sehr vorhabenbezogen. Die Zulässigkeit eines Einzelhandelsgeschäftes mit dem innenstadtrelevanten Sortiment „Bekleidung“ ist nach dem geltenden B-Plan nicht gegeben.

 

Um die Verlagerung des Bekleidungsmarktes Takko vom Standort Zinnhütte 14 zum Grundstück Zinnhütte 1 realisieren zu können, wird eine 7. Änderung des B-Plans „Gewerbegebiet Zinnhütte“ erforderlich.

In der Planzeichnung (siehe Anlage 2) wird hierfür eine geringfügige Erweiterung der Baugrenze notwendig, um die überbaubare Grundstücksfläche zu vergrößern. Bei den textlichen Festsetzungen (siehe Anlage 3) wird unter Nr. 1 c) „Bekleidung (mit einer maximalen Verkaufsraumfläche von 420 qm)“ neu aufgelistet.

Die Anlage 4 zeigt einen Gestaltungsplan mit Angabe der Nettogrundfläche der einzelnen Geschäfte.

 

Die 7. Änderung des B-Plans kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Grundzüge des B-Plans und der Gebietstyp sich nicht verändern.

Die Planung und das Verfahren sollen durch das Büro AGS aus Visselhövede (Herr Tamm, Herr Turner) vorgenommen werden; hierzu erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit den Grundeigentümern.

 

Bei einer Verlagerung des Bekleidungsmarktes werden am Standort Zinnhütte 14 folgende Betriebe verbleiben:

-          SB-Waschanlage

-          T€DI

-          Ihr Pflanzenprofi.

Über die Folgenutzung der durch die Takko-Verlagerung frei werdenden Räume sind der Verwaltung bislang keine Informationen bekannt.

 

Zu b.) und c.):

Auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der vorgezogenen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB kann in diesem Fall verzichtet werden, da keine zusätzlichen Erkenntnisse aus diesen zwei vorgezogenen Verfahrensschritten zu erwarten sind. Die Planung beginnt mit den Verfahrensschritten der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der (regulären) Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

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Anlagen

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