Samtgemeinde Tostedt
 
 
ALLRIS - Vorlage

Informationsvorlage - 07.15/145

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Zum Bebauungsplan Nr. 12 "Rosenstraße / Auf dem Roten Felde" wird eine 1. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vorgenommen.

 

Die textliche Festsetzung Nr. 4 des gültigen Bebauungsplans wird wie folgt klarge­stellt:

"4.1: Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) errichtet bzw. angelegt werden.

4.2: Ist die Errichtung weiterer Garagen / Stellplätze notwendig, so sind diese mit Ausnahme eines 5,o m breiten Bereiches entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig.

4.3: Für die überbaubare Grundstücksfläche der Flurstücke 9/131, 9/149 und 9/158 (alle Flur 2 der Gemarkung Todtglüsingen) gilt die Regelung Nr. 4.2 entlang des Fußweges nicht".

 

Die Verfahrensschritte nach § 4 Abs. 2 BauGB und nach § 3 Abs. 2 BauGB werden parallel durchgeführt.

 

 

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Sachverhalt

 

 

Die Eigentümer des Grundstücks "Rübworth Nr. 1" haben mit Schreiben vom 21. Februar 2009 einen Antrag auf Änderung des B-Plans Nr. 12 "Rosenstraße / Auf dem Roten Felde" gestellt, um auf ihrem Eckgrundstück "Heidweg / Rübworth", ein Carport im rückwärtigen Gartenbereich mit Zufahrt vom "Heidweg" errichten zu können. Nach dem rechtskräftigen B-Plan ist dies jedoch nicht zulässig.

 

Der B-Plan Nr. 12 ist im Oktober 1984 in Kraft getreten und umgrenzt die bebauten Straßenzüge "Im Kaben", "Rübworth" und die einseitige Bebauung zwischen den zwei Straßenzügen "Rosenstraße" bzw. "Heidweg".

Die Anlage 1 zeigt eine unmaßstäbliche Verkleinerung des B-Planbereiches.

 

Nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 des B-Plans ist die Errichtung von Stellplätzen / Garagen (auch Carports) lediglich innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zulässig und die Errichtung von Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen möglich (sog. Bauteppich bzw. Baufenster).

Die genaue Formulierung der textlichen Festsetzung lautet:

Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen und gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO die Zulässigkeit von Stellplätzen / Garagen auf den nicht über­baubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen. Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG) errichtet bzw. angelegt werden. Ist die Errichtung weiterer Garagen / Stellplätze not­wendig, so sind diese in der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig."

 

Die überbaubare Grundstücksfläche wird nach Ansicht der Verwaltung innerhalb des B-Planbereiches sehr differenziert festgesetzt.

  • Es gibt Bereiche entlang vorhandener Straßen (z.B. entlang der Rosenstraße oder am Wendekreis Im Kaben), an denen keine Baufenster festgesetzt sind; d.h. entlang dieser Straßenabschnitte dürfen weder Hauptgebäude noch Nebenanla­gen sowie Carports und Stellplätze errichtet werden.
  • Es gibt Grundstücksbereiche mit einer Bautiefe von 15,oo m; innerhalb des rückwär­tigen Gartenbereiches von ca. 20,o m sind Nebenanlagen unzulässig.
  • Es gibt Grundstücksbereiche mit einer Bautiefe von 24,5o m; innerhalb des rückwär­tigen Gartenbereiches von ca. 10,o m sind Nebenanlagen unzulässig.
  • Es gibt Grundstücksbereiche mit einer Bautiefe von 32,o m, die fast das gesamte Grundstück umfassen. Die Errichtung von Nebenanlagen ist somit ebenfalls auf fast dem gesamten Grundstück möglich.

 

Die Antragsteller wohnen in einem Bereich, der eine Bautiefe von 15,o m fest­schreibt. Das von den Antragstellern beabsichtigte Carport im rückwärtigen Garten­bereich (mit Zufahrt vom Heidweg) würde dann parallel der Zufahrt zum Nachbar­grundstück "Heidweg Nr. 69" liegen.

Die vorhandene Bebauungsstruktur dieses Siedlungsgebietes ist aus dem Lageplan der Anlage 2 ersichtlich.

Einer Befreiung wird der Landkreis Harburg als Baugenehmigungsbehörde nach Rücksprache nicht zustimmen, da die Festsetzung des B-Plans eindeutig formuliert ist.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte die o.g. textliche Festsetzung Nr. 4 des gültigen B-Plans zukünftig differenzierter formuliert werden.

Auf die Zulässigkeit von Nebenanlagen sollte grundsätzlich verzichtet werden, da sich bereits eine Vielzahl von Nebenanlagen in den rückwärtigen Gartenbereichen befindet. Ergänzend werden damit auch die Einfriedungen im Vorgartenbereich pla­nungsrechtlich abgedeckt, denn auch Einfriedungen gelten (nunmehr) als Nebenan­lagen.

Die Regelung wurde bei verschiedenen Änderungen bestehender B-Pläne bereits schrittweise aufgenommen (z.B. 1. Änderung B-Plan Nr. 44 "An der Weller Straße").

 

Die Errichtung von Garagen / Stellplätzen sollte nach Ansicht der Verwaltung vorran­gig und zunächst auf den dafür vorgesehenen Flächen gemäß dem B-Plan vorge­nommen werden (wie bestehende Regelung). Ist jedoch eine weitere Garage / Stell­platz erforderlich, so ist die Errichtung auch auf den rückwärtigen Gartenbereichen zulässig; lediglich ein Bereich von 5,o m entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflä­chen ist für die Errichtung von Garagen /Stellplätzen grundsätzlich freizuhalten.

Um die bestehenden drei Grundstücke, die sich entlang des Fußweges "Rübworth - Am Kaben" befinden, nicht nachträglich zu benachteiligen, gilt dieser 5,o m Abstand entlang des Fußweges nicht.

 

Die textliche Festsetzung Nr. 4 erhält nach Beschlussempfehlung der Verwaltung somit folgende neue Formulierung:

4.1: Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) errichtet bzw. angelegt werden.

4.2: Ist die Errichtung weiterer Garagen / Stellplätze notwendig, so sind diese mit Ausnahme eines 5,o m breiten Bereiches entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig.

4.3: Für die überbaubare Grundstücksfläche der Flurstücke 9/131, 9/149 und 9/158 (alle Flur 2 der Gemarkung Todtglüsingen) gilt die Regelung Nr. 4.2 entlang des Fußweges nicht.

 

Mit der neuen Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 4 wird für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Regelung zu den Nebenanlagen und Stellplätzen / Garagen erzielt, die planungsrechtlich eindeutig ist.

Alle Grundeigentümer im Plangebiet erhalten die gleiche Gestaltungsfreiheit und -möglichkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch städtebauliche Span­nungen entstehen.

 

Es soll ausdrücklich betont werden, dass eine zusätzliche Bebauung mit Wohnge­bäuden (Bebauung in 2. Reihe) mit der von der Verwaltung empfohlenen Änderung nicht stattfinden kann. Die vorhandene Straße "Rübworth" und insbesondere die enge Straße "Im Kaben" würden einen zusätzlichen KFZ-Verkehr nicht verkraften können.

Außerdem wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 34 "Heid­weg / Rosenstraße" mehrfach versichert, dass eine städtebauliche Nachverdichtung im "hinteren Teil" des Heidwegs nicht vorgenommen wird.

Dabei sollte es weiterhin bleiben.

 

Mit der vorgeschlagenen 1. Änderung des B-Plans Nr. 12 soll lediglich die Errichtung von Nebenanlagen sowie von Stellplätzen / Garagen einheitlich und für die Anwoh­ner optimaler geregelt werden.

Die Änderung des B-Plans kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird lediglich der Landkreis Harburg als Baugenehmigungsbehörde angeschrieben; zusätzlich erhalten die Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Mög­lichkeit zur Stellungnahme.

 

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Anlagen

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