Informationsvorlage - 07.15/145
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 12 "Rosenstraße / Auf dem Roten Felde"Antrag auf Änderung des Bebauungsplans zur Regelung der Nebenanlagen bzw. der Stellplätze und Garagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- FD Soziales
- Bearbeitung:
- Tim-Olaf Wilms-Splinter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss der Gemeinde Tostedt
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30.04.2009
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss der Gemeinde Tostedt
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Erledigt
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Rat der Gemeinde Tostedt
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17.06.2009
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Beschlussvorschlag
Zum Bebauungsplan Nr. 12 "Rosenstraße / Auf dem Roten Felde" wird eine 1. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vorgenommen.
Die textliche Festsetzung Nr. 4 des gültigen Bebauungsplans wird wie folgt klargestellt:
"4.1: Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) errichtet bzw. angelegt werden.
4.2: Ist die Errichtung weiterer Garagen / Stellplätze notwendig, so sind diese mit Ausnahme eines 5,o m breiten Bereiches entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig.
4.3: Für die überbaubare Grundstücksfläche der Flurstücke 9/131, 9/149 und 9/158 (alle Flur 2 der Gemarkung Todtglüsingen) gilt die Regelung Nr. 4.2 entlang des Fußweges nicht".
Die Verfahrensschritte nach § 4 Abs. 2 BauGB und nach § 3 Abs. 2 BauGB werden parallel durchgeführt.
Sachverhalt
Die Eigentümer des Grundstücks "Rübworth Nr. 1" haben mit Schreiben vom 21. Februar 2009 einen Antrag auf Änderung des B-Plans Nr. 12 "Rosenstraße / Auf dem Roten Felde" gestellt, um auf ihrem Eckgrundstück "Heidweg / Rübworth", ein Carport im rückwärtigen Gartenbereich mit Zufahrt vom "Heidweg" errichten zu können. Nach dem rechtskräftigen B-Plan ist dies jedoch nicht zulässig.
Der B-Plan Nr. 12 ist im Oktober 1984 in Kraft getreten und umgrenzt die bebauten Straßenzüge "Im Kaben", "Rübworth" und die einseitige Bebauung zwischen den zwei Straßenzügen "Rosenstraße" bzw. "Heidweg".
Die Anlage 1 zeigt eine unmaßstäbliche Verkleinerung des B-Planbereiches.
Nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 des B-Plans ist die Errichtung von Stellplätzen / Garagen (auch Carports) lediglich innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zulässig und die Errichtung von Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen möglich (sog. Bauteppich bzw. Baufenster).
Die genaue Formulierung der textlichen Festsetzung lautet:
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen und gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO die Zulässigkeit von Stellplätzen / Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen. Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG) errichtet bzw. angelegt werden. Ist die Errichtung weiterer Garagen / Stellplätze notwendig, so sind diese in der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig."
Die überbaubare Grundstücksfläche wird nach Ansicht der Verwaltung innerhalb des B-Planbereiches sehr differenziert festgesetzt.
- Es gibt Bereiche entlang vorhandener Straßen (z.B. entlang der Rosenstraße oder am Wendekreis Im Kaben), an denen keine Baufenster festgesetzt sind; d.h. entlang dieser Straßenabschnitte dürfen weder Hauptgebäude noch Nebenanlagen sowie Carports und Stellplätze errichtet werden.
- Es gibt Grundstücksbereiche mit einer Bautiefe von 15,oo m; innerhalb des rückwärtigen Gartenbereiches von ca. 20,o m sind Nebenanlagen unzulässig.
- Es gibt Grundstücksbereiche mit einer Bautiefe von 24,5o m; innerhalb des rückwärtigen Gartenbereiches von ca. 10,o m sind Nebenanlagen unzulässig.
- Es gibt Grundstücksbereiche mit einer Bautiefe von 32,o m, die fast das gesamte Grundstück umfassen. Die Errichtung von Nebenanlagen ist somit ebenfalls auf fast dem gesamten Grundstück möglich.
Die Antragsteller wohnen in einem Bereich, der eine Bautiefe von 15,o m festschreibt. Das von den Antragstellern beabsichtigte Carport im rückwärtigen Gartenbereich (mit Zufahrt vom Heidweg) würde dann parallel der Zufahrt zum Nachbargrundstück "Heidweg Nr. 69" liegen.
Die vorhandene Bebauungsstruktur dieses Siedlungsgebietes ist aus dem Lageplan der Anlage 2 ersichtlich.
Einer Befreiung wird der Landkreis Harburg als Baugenehmigungsbehörde nach Rücksprache nicht zustimmen, da die Festsetzung des B-Plans eindeutig formuliert ist.
Aus Sicht der Verwaltung sollte die o.g. textliche Festsetzung Nr. 4 des gültigen B-Plans zukünftig differenzierter formuliert werden.
Auf die Zulässigkeit von Nebenanlagen sollte grundsätzlich verzichtet werden, da sich bereits eine Vielzahl von Nebenanlagen in den rückwärtigen Gartenbereichen befindet. Ergänzend werden damit auch die Einfriedungen im Vorgartenbereich planungsrechtlich abgedeckt, denn auch Einfriedungen gelten (nunmehr) als Nebenanlagen.
Die Regelung wurde bei verschiedenen Änderungen bestehender B-Pläne bereits schrittweise aufgenommen (z.B. 1. Änderung B-Plan Nr. 44 "An der Weller Straße").
Die Errichtung von Garagen / Stellplätzen sollte nach Ansicht der Verwaltung vorrangig und zunächst auf den dafür vorgesehenen Flächen gemäß dem B-Plan vorgenommen werden (wie bestehende Regelung). Ist jedoch eine weitere Garage / Stellplatz erforderlich, so ist die Errichtung auch auf den rückwärtigen Gartenbereichen zulässig; lediglich ein Bereich von 5,o m entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist für die Errichtung von Garagen /Stellplätzen grundsätzlich freizuhalten.
Um die bestehenden drei Grundstücke, die sich entlang des Fußweges "Rübworth - Am Kaben" befinden, nicht nachträglich zu benachteiligen, gilt dieser 5,o m Abstand entlang des Fußweges nicht.
Die textliche Festsetzung Nr. 4 erhält nach Beschlussempfehlung der Verwaltung somit folgende neue Formulierung:
4.1: Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) errichtet bzw. angelegt werden.
4.2: Ist die Errichtung weiterer Garagen / Stellplätze notwendig, so sind diese mit Ausnahme eines 5,o m breiten Bereiches entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig.
4.3: Für die überbaubare Grundstücksfläche der Flurstücke 9/131, 9/149 und 9/158 (alle Flur 2 der Gemarkung Todtglüsingen) gilt die Regelung Nr. 4.2 entlang des Fußweges nicht.
Mit der neuen Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 4 wird für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Regelung zu den Nebenanlagen und Stellplätzen / Garagen erzielt, die planungsrechtlich eindeutig ist.
Alle Grundeigentümer im Plangebiet erhalten die gleiche Gestaltungsfreiheit und -möglichkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch städtebauliche Spannungen entstehen.
Es soll ausdrücklich betont werden, dass eine zusätzliche Bebauung mit Wohngebäuden (Bebauung in 2. Reihe) mit der von der Verwaltung empfohlenen Änderung nicht stattfinden kann. Die vorhandene Straße "Rübworth" und insbesondere die enge Straße "Im Kaben" würden einen zusätzlichen KFZ-Verkehr nicht verkraften können.
Außerdem wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 34 "Heidweg / Rosenstraße" mehrfach versichert, dass eine städtebauliche Nachverdichtung im "hinteren Teil" des Heidwegs nicht vorgenommen wird.
Dabei sollte es weiterhin bleiben.
Mit der vorgeschlagenen 1. Änderung des B-Plans Nr. 12 soll lediglich die Errichtung von Nebenanlagen sowie von Stellplätzen / Garagen einheitlich und für die Anwohner optimaler geregelt werden.
Die Änderung des B-Plans kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird lediglich der Landkreis Harburg als Baugenehmigungsbehörde angeschrieben; zusätzlich erhalten die Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,2 MB
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2
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öffentlich
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707,2 kB
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