Beschlussvorlage - 10.17/552
Grunddaten
- Betreff:
-
Umgang mit der Zahlungspflicht für Kindertagesstättengebühren, Gebühren für die Nachmittagsbetreuung an Grundschulen und Essensgelder während der angeordneten Betriebsuntersagung der Kindertagesstätten, Nachmittagsbetreuungen und Kinderhorten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Familienservice mit KiTa, Schule, Jugend und Kultur
- Bearbeitung:
- Antje Borowski
- Verfasser:
- Frau Antje Borowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Samtgemeindeausschuss
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Erledigt
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Rat der Samtgemeinde Tostedt
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11.03.2021
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Beschlussvorschlag
Aufgrund der vorübergehenden und zwingend notwendigen Schließung der Kindertagesstätten und der Untersagung der Nachmittagsbetreuungen an den Grundschulen in Niedersachsen durch landesrechtliche Vorgaben, beschließt der Rat, die Eltern in dieser schwierigen Situation zu entlasten und die Kindertagesstättengebühren und Essensgelder für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum Ende der Betriebsuntersagung zu erlassen bzw. einen Teilerlass vorzunehmen, wenn die Notbetreuung in Anspruch genommen wurde. Für den Dezember 2020 wird ein Drittel der Kindertagesstättengebühren und Essensgelder erstattet.
Für Eltern, die die Notbetreuung ab 01.01.2021 in Anspruch genommen haben, werden die Gebühren anteilig nach den in Anspruch genommen Betreuungsstunden im Monat erhoben. Die Essensgelder werden anteilig nach den in Anspruch genommen Tagen im Monat erhoben. Für die darüber hinausgehenden Gebühren bzw. Essensgelder erfolgt ein Teilerlass.
Für die Nachmittagsbetreuung an den Grundschulen werden die Gebühren und Essensgelder für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum Ende der Betriebsuntersagung erlassen.
Sachverhalt
Nach der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 ff, ist bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, NMB und Kinderhorten untersagt. Hintergrund der o. g. Verordnung ist es, die Sozialkontakte der Kinder so weit wie möglich zu begrenzen, um eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erzielen. Es ist lediglich eine Notbetreuung von Kindern in kleinen Gruppen gestattet. Zugang zu dieser Notbetreuung können Kinder nur unter gewissen Voraussetzungen erhalten.
Im SGA am 21.01.2021 berichtete Herr Dr. Dörsam über die derzeitige Notbetreuungssituation in den Kindertagesstätten. Da zurzeit kein Regelbetrieb stattfindet und sich der Lockdown bis Mitte Februar und eventuell länger abzeichnet, wurde vorgeschlagen, die Gebühren für Februar zu erstatten bzw. nicht einzuziehen. Die durch die Notbetreuung in Anspruch genommenen Stunden sollen aber abgerechnet werden.
Ein Betreuungsangebot findet derzeit in Form von Notgruppen mit einer bis zu 50%tigen Kapazitätsauslastung statt. In den Einrichtungen werden Gruppen mit einer Betreuungszeit entsprechend der Kernzeit angeboten, in Einzelfällen auch Sonderöffnungszeiten.
Da nach den bestehenden Satzungen die Eltern auch während einer vorübergehenden Schließung zur Zahlung von Essensgeldern, Kindertagesstättengebühren und Nachmittagsbetreuungsgebühren verpflichtet sind, ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob hier, wie in den Monaten April, Mai und Juni in 2020, verzichtet werden soll. Über den endgültigen Erlass etwaiger Kinderbetreuungsgelder ist ein Beschluss des Rates der Samtgemeinde Tostedt erforderlich.
Für die Berechnung der Kindertagesstättengebühr in der Notbetreuung wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen:
Stunden Ist / Stunden Soll x individuelle Monatsgebühr
Beispielrechnung Kindertagesstättengebühren im Januar:
| individuelle Betreuungs-stunde | Monatsgebühr bei 6,5 Std. Betreuung lt. Satzung | Beispielrechnung für 65 in Anspruch genommene Betreuungsstunden im Januar bei 20 möglichen Betreuungstagen | Gebühr für Januar 65 Stunden* |
Mindestgebühr | 30 | 195 Euro | 65 Stunden x 30 Euro x 6,5 Stunden | 98 Euro |
6,5 Stunden x 20 Tage | ||||
Individuelle Gebühr | 42 | 273 Euro | 65 Stunden x 42 Euro x 6,5 Stunden | 137 Euro |
6,5 Stunden x 20 Tage | ||||
Höchstgebühr | 60 | 390 Euro | 65 Stunden x 60 Euro x 6,5 Stunden | 195 Euro |
6,5 Stunden x 20 Tage |
*die Beträge werden auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet
Die Gebühr für das Essen errechnet sich nach den in Anspruch genommenen Tagen. Die Monatspauschale für das Essen beträgt im Regelbetrieb 40 Euro.
Beispielrechnung Essen Im Januar:
Essensgebühr anteilig pro Tag, an dem am Essen teilgenommen wurde | Berechnung Essensgebühr: 40 Euro / 20 Tage x Tage Teilnahme am Essen |
5 Tage am Essen teilgenommen | 40 Euro / 20 Tage x 5 Tage teilgenommen = 10 Euro |
10 Tage am Essen teilgenommen | 40 Euro / 20 Tage x 10 teilgenommen = 20 Euro |
20 Tage am Essen teilgenommen | 40 Euro |
Es wird vorgeschlagen, entsprechend der Vorgehensweise wie im Februar 2021, den Gebühreneinzug sowie Daueraufträge und Überweisungen auch für März 2021 auszusetzen. Eine Abrechnung der Gebühren erfolgt nach Aufhebung der Betriebsuntersagung bzw. nach Wiederaufnahme des Regelbetriebes in den Kindertagesstätten, Kinderhorten und der Nachmittagsbetreuungen.
Es handelt sich um rund 40.800 € an Kindertagesstättengebühren sowie rund 21.700 € Essensgelder je Monat.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass bereits zum 16.12.2020 ein Appell an die Eltern gerichtet wurde, ihre Kinder, wenn möglich zu Hause zu betreuen. Für den 21.12. bis 31.12. wurde seitens des SGA beschlossen, die Kindertagesstätten zu schließen und lediglich eine Notbetreuung anzubieten. Zudem wurde appelliert, die Kinder bereits ab dem 17.12. zu Hause zu betreuen. Eine entsprechende Gebührenerstattung anteilig für ca. fünf bis sechs Tage (16.12. bis 18.12. und 21.12. bis 23.12.2020, die restlichen Tage im Jahr wären die Kindertagestätten sowieso geschlossen worden) ist daher auch in Betracht zu ziehen. Um dies zu vereinfachen, wird vorgeschlagen, für den Dezember ein Drittel der Gebühren und Essensgelder zu erstatten.
An den Grundschulen wird eine kostenpflichtige Nachmittagsbetreuung für die Grund-schulkinder angeboten. Hierfür fallen Gebühren nach der derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührensatzung an. Da die Nachmittagsbetreuung untersagt wurde und derzeit kein Betreuungsangebot stattfindet, sollte ebenso darüber entschieden werden, ob auf diese Gebührenveranlagung in Höhe von rund 16.200 € / monatlich verzichtet werden soll.