Auszug - Bebauungsplan Nr. 23 "Imbusch", 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften a.) Beschluss über die während der öffentlichen Auslegung eingegangene Stellungnahme b.) Beschluss über die während der Behördenbeteiligung eingegangene Stellungnahme c.) Satzungsbeschluss
Herr Seute berichtet, dass eine Stellungnahme eines Grundstückseigentümers eingegangen ist. Er erklärt, dass das Grundstück am Anfang der Straße "Imbusch" liegt und auf diesem 2 Einzelbäume als zu erhalten festgesetzt sind. Der Grundstückseigentümer beantragt, das Erhaltungsgebot für beide Bäume aufzuheben. Herr Seute erläutert, dass der Anregung gemäß Abwägungsvorschlag lediglich bei einem Baum gefolgt werden soll. Hierbei handelt es sich um einen Walnussbaum, der sich relativ mittig auf dem Grundstück befindet und dadurch die bauliche Nutzung des Grundstückes stark einschränkt. Bei dem zweiten Baum handelt es sich um einen Bergahorn, der sich an der vorderen Grundstücksgrenze zur Straße befindet. Zufahrten und Zuwegungen zum zukünftigen Gebäude können seitlich vom Baum angelegt werden. Für diesen Baum soll das Erhaltungsgebot nicht aufgehoben werden.
Herr Koslowski möchte gern den vorhandenen Baumbestand erhalten oder wenn das nicht möglich ist, dann sollte für den entfernten Baum Ersatz gefordert werden.
Herr Netzel entgegnet, dass der Grundstückseigentümer in diesem Fall auch den Weg der Klage beschreiten könnte, denn hier wäre der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Herr Allwardt fragt, ob eine Einliegerwohnung, obwohl sie kleiner ist als eine „normale“ Wohneinheit, auch als Wohneinheit gezählt wird. Herr Seute bejaht dies.
Des Weiteren möchte Herr Allwardt wissen, ob die vorhandene Kanalisation für die geplante Nachverdichtung ausreichend ist.
Herr Seute erklärt, dass im Ursprungsplan Nr. 23 „Imbusch“ die Versickerung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken zu erfolgen hat. Diese Festsetzung bleibt weiterhin bestehen. Sofern das Oberflächenwasser nicht oder nicht komplett auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden kann, erhält der Grundstückseigentümer auf Antrag einen Überlauf in den Regenkanal der Gemeinde Tostedt. Herr Seute erklärt, dass kurz- bis mittelfristig kein Problem hinsichtlich der Regenwasserkanalisation gesehen wird. Langfristig ist hier ohnehin die Sanierung des Regenwasserkanals erforderlich.
Zu a.) Beschluss (einstimmig):
Die eingegangene Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird gemäß der Abwägungsvorschläge (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 07.16/143) berücksichtigt.
Zu b.) Beschluss (einstimmig):
Die eingegangene Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird gemäß der Abwägungsvorschläge (Anlage 2 zur Sitzungsvorlage 07.16/143) berücksichtigt.
Beschluss (einstimmig):
Die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 23 „Imbusch“ mit örtlichen Bauvorschriften wird nebst Begründung als Satzung beschlossen. |